Notfallbehandlungszimmer: Wie muss der Raum aussehen, damit Sie die Ausgaben steuerlich abziehen können?
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im privaten Wohnhaus kann ein Arzt/Zahnarzt bis auf wenige Ausnahmen seit dem Jahr 1996 nicht mehr steuerlich geltend machen. Was allerdings noch steuerlich möglich ist, sind Aufwendungen für ein sog. Notfallbehandlungszimmer in den eigenen vier Wänden.
Das Finanzgericht Münster hatte jetzt einen solchen Fall zu entscheiden (FG Münster v. 14.07.2017 – 6 K 2606/15 F). Fraglich war, wie ein Notfallbehandlungszimmer auszusehen hat, damit es das Finanzamt nicht als steuerlich „schädliches“ häusliches Arbeitszimmer behandeln kann. Kommt es darauf an, wie das Zimmer eingerichtet ist, und/oder muss der Raum einen eigenen Zugang haben?
Nun, die Sache bleibt vorerst ungeklärt. Das Finanzgericht Münster stellt nicht auf die Einrichtung des Zimmers, sondern auf einen eigenen, separaten Eingang ab. Das letzte Wort hat aber der Bundesfinanzhof (BFH). Dort ist das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen VIII R 11/17 anhängig. Die Angelegenheit hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage, ob Aufwendungen für (ausschließlich) betrieblich genutzte Räume in privaten Wohnungen unbeschränkt abziehbar sind, in der Rechtsprechung nach unterschiedlichen Maßstäben beantwortet wird. Teilweise wird eine nach außen erkennbare Widmung der Räumlichkeiten für den Publikumsverkehr bzw. leichte Zugänglichkeit gefordert, teilweise nicht.
Es bleibt spannend. Berufen Sie sich in gleichgelagerten Fällen auf das anhängige Revisionsverfahren beim BFH.