Sozialrecht: Klinik-Honorarärzte sozialversicherungspflichtig
Das meint zumindest das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im zwei aktuellen Entscheidungen (LSG NRW v. 16.05.2018 – L 8 R 233/15 und LSG NRW v. 09.05.2018 – L 8 R 234/15).
Anlass waren Betriebsprüfungsbescheide des Rentenversicherungsträgers, in denen dieser die Tätigkeit von Ärzten in Krankenhäusern auf Honorarbasis als sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung eingestuft hatte.
Im ersten Fall klagte ein Facharzt für Allgemeinmedizin, der als Stationsarzt in einer internistischen Abteilung arbeitete, im zweiten Fall ein Krankenhaus, das einen Facharzt für Urologie als Stationsarzt in der neurologischen Abteilung einsetzte.
Entscheidend für die Richter war,
- dass die Ärzte einem arbeitnehmertypischen umfassenden Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit und erst recht hinsichtlich der Art und Weise der Arbeit unterlagen,
- dass die Ärzte als Stationsärzte zur Zusammenarbeit mit den Chef- und Oberärzten verpflichtet waren, die einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Strukturierung der Abläufe im Laufe des Arbeitstages haben,
- dass das Krankenhaus auf der Grundlage des Honorarvertrages die Rechtsmacht hatte, die Aufgaben des Arztes bei Erforderlichkeit auch durch Einzelweisungen zu konkretisieren,
- dass die „Honorarärzte“ tatsächlich im Vergleich zu den angestellten Assistenz- und Stationsärzten über keine Freiheiten verfügt hätten, die ihre Einstufung als Selbständige rechtfertigen würde und
- dass keine vertraglichen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub bestanden.
Gegen die Urteile des LSG ist Revision beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt worden (Az. B 12 R 22/18 R und B 12 R 23/18 R).