Verspätungszuschlag bei späterer Änderung des Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen
Hat das Finanzamt die Umsatzsteuer geschätzt und einen Verspätungszuschlag festgesetzt, weil der Unternehmer keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hat, so ist der Verspätungszuschlag auch dann rechtmäßig, wenn der Unternehmer im späteren Verfahren gegen den Verspätungszuschlag eine Umsatzsteuererklärung abgibt und diese zu einer Umsatzsteuererstattung führt.