Notärztlicher Bereitschaftsdienst: Leistungen des Arztes nicht umsatzsteuerpflichtig

Leistungen eines Arztes im Rahmen eines Notdienstes sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Das hat jetzt der 5. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden (BFH v. 02.08.2018 – V R 37/17). Die Vorinstanz, das Finanzgericht Köln, war noch anderer Auffassung.

Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden“ umsatzsteuerfrei.

Im Streitfall leistete ein Arzt Bereitschaftsdienste bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen. Der Arzt rechnete gegenüber dem Veranstalter ab. Umsatzsteuer wies er in den Rechnungen nicht aus. Der BFH stellte sich auf die Seite des Arztes. Die Begründung des BFH: Der Begriff der „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ ist nach ständiger Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs nicht besonders eng auszulegen. Der notärztliche Bereitschaftsdienst dient unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit. Das vorinstanzliche Finanzgericht und auch das Finanzamt hatten noch die Auffassung vertreten, der Arzt habe „lediglich Anwesenheit und Einsatzbereitschaft“ geleistet. Der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steht es auch nicht entgegen, wenn Leistungen nicht gegenüber Patienten oder Krankenkassen erbracht werden, so der BFH. Für die Steuerfreiheit kommt es nämlich nicht auf die Person des Leistungsempfängers an, sondern auf den Leistenden, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein muss.