Gesundheitszentrum: Für den Bundesfinanzhof klar umsatzsteuerpflichtig
Die Umsatzsteuerpflicht ärztlicher Leistungen oder anderer Angebote aus dem Bereich des Gesundheitswesens ist in den vergangenen Jahren immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Jüngstes Beispiel ist die Frage, ob Leistungen eines Gesundheitszentrums der Umsatzsteuer unterliegen.
In dem Urteilsfall, über den jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden hatte, betrieb eine Klinik nebenbei ein Gesundheitszentrum. Personen, die Leistungen dieses Gesundheitszentrums in Anspruch nehmen wollten, konnten nach einem eingangs erfolgten ärztlichen Aufnahmegespräch selbst über ihren Aufenthalt, dessen Dauer sowie den Umfang der Leistungen entscheiden. Der Aufenthalt war nicht von dem ärztlichen Befund abhängig. Einen Versorgungsvertrag als Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung gemäß § 111 SGB V mit einer Krankenkasse hatte das Gesundheitszentrum nicht geschlossen.
Nachdem bereits das Hessische Finanzgericht in einem Urteil vom 28.06.2017 – 1 K 19/16 Leistungen eines Gesundheitszentrums für umsatzsteuerpflichtig hielt, hat jetzt der 11. Senat des BFH diese Entscheidung bestätigt (Beschluss v. 11.01.2019 – XI R 29/17).
Das Gesundheitszentrum könne sich, so die BFH-Richter, nicht auf den Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) berufen. Nach dieser Vorschrift, welche über die nationale Befreiungsvorschrift hinausgeht, befreien die Mitgliedstaaten unter anderem Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze von der Umsatzsteuer. Die solche „eng verbundenen Umsätze“ würden bei einem Gesundheitszentrum im klassischen Sinne zwar vorliegen. Weitere Voraussetzung für die Anwendung der Befreiungsvorschrift ist aber, dass ein solches Gesundheitszentrum in sozialer Hinsicht mit Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen vergleichbar ist. Dies ist im Regelfall bei Privatkliniken gegeben. Ein Gesundheitszentrum ist allerdings nicht als Privatklinik anzusehen und erfüllt daher diese Voraussetzung nach Auffassung des BFH nicht.
Bemerkenswert an der Entscheidung: Sie erging nach § 126a FGO, das heißt alle fünf BFH-Richter waren sich einig und hielten noch nicht einmal eine mündliche Verhandlung für erforderlich. „Höchststrafe“ für die Klägerin!