Umsatzsteuer: Aufteilung des Entgelts eines Hamburger-Sparmenüs

25. Juli 2025

Bietet der Betreiber eines Imbissrestaurants ein sog. Sparmenü zum Mitnehmen an, das aus Fast Food und einem Getränk besteht, muss das Entgelt aufgeteilt werden, da das Getränk einem Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegt, während für das Fast-Food zum Mitnehmen nur ein Umsatzsteuersatz von 7 % gilt. Diese Aufteilung kann nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise erfolgen.

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Umsatzsteuerfreiheit für Reitunterricht

22. Juli 2025

Reitunterricht ist grundsätzlich nicht umsatzsteuerfrei, weil es sich beim Reitunterricht nicht um umsatzsteuerfreien Schul- oder Hochschulunterricht handelt. Allerdings kann es im Einzelfall in Betracht kommen, Reitunterricht von der Umsatzsteuer zu befreien, wenn er dazu dient, den Beruf eines Turniersportreiters zu erlernen.

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Unentgeltlicher Erwerb eigener Anteile einer GmbH durch GmbH-Gesellschafter

21. Juli 2025

Erhält ein GmbH-Gesellschafter unentgeltlich eigene Anteile der GmbH, führt dies dem Grunde nach zu einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter. Denn der Gesellschafter erlangt einen Vorteil in Gestalt der GmbH-Anteile, für den er nichts bezahlen muss, so dass eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis anzunehmen ist. Unbeachtlich ist, dass die Übertragung bei der GmbH keine bilanzielle Vermögensminderung auslöst.

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Steuerliches Investitionsprogramm verabschiedet

17. Juli 2025

Am 11.07.2025 hat der Bundesrat dem sog. Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zugestimmt. Die nun final verabschiedeten Regelungen sehen steuerliche Erleichterungen für Unternehmer, die Investitionen durchführen, vor. Sie treten grundsätzlich am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Anrechnung der Gewerbesteuer bei Personengesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr

11. Juli 2025

Bei einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), die ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat, richtet sich der Anteil des einzelnen Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag, der ihm die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer ermöglicht, nach der Beteiligung des Mitunternehmers am Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres. Stirbt der Mitunternehmer nach dem Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres, aber vor dem Ende des Kalenderjahres, wird für ihn ein Anteil am Gewerbesteuermessbetrag festgestellt.

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