Grundfreibetrag ist verfassungsgemäß
Dem Finanzgericht Münster (FG) zufolge ist der Grundfreibetrag, bis zu dem das zu versteuernde Einkommen nicht besteuert wird, verfassungskonform. Hierfür spricht zum einen, dass sich der Grundfreibetrag am sozialhilferechtlichen Existenzminimum orientiert, und zum anderen, dass der Gesetzgeber noch weitere steuerliche Begünstigungen gewährt, z.B. eine Energiepreispauschale oder eine Verdoppelung des Grundfreibetrags bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden.