Änderung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug bei der Riester-Rente
Hat der Steuerpflichtige einen sog. Riester-Vertrag abgeschlossen und macht er in seiner Einkommensteuererklärung keine Angaben zu den Altersvorsorgebeiträgen für die Riester-Rente, kann der anschließende Einkommensteuerbescheid, in dem die Altersvorsorgebeiträge nicht als Sonderausgaben berücksichtigt wurden, nach dem Eintritt der Bestandskraft nicht mehr geändert werden; denn der Bescheid war nicht fehlerhaft, da der Steuerpflichtige sein Wahlrecht ausgeübt hat, indem er sich gegen den Sonderausgabenabzug entschieden hat.