Umsatzsteuer-Umrechnungskurse August 2025
Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat August 2025 bekannt gegeben.
Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat August 2025 bekannt gegeben.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält die sog. Mindestgewinnbesteuerung, nach der Verluste nur maximal bis zur Höhe von 1 Mio. € mit einem Gewinn des Folgejahres verrechnet werden dürfen und der darüber hinausgehende Gewinn trotz vorhandenen Verlustvortrags mit 40 % versteuert werden muss, für verfassungsgemäß.
Hat ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, mehr betriebliche Corona-Hilfen erhalten, als ihm zusteht, ist der Mehrbetrag gleichwohl als Betriebseinnahme zu erfassen und zu versteuern. Es handelt sich bei dem Mehrbetrag nicht um ein Darlehen. Die Rückzahlung der überhöht ausgezahlten Corona-Hilfe stellt eine Betriebsausgabe im Zeitpunkt der Rückzahlung dar.
Entfällt bei einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG, die Immobilien vermietet, die gewerbliche Prägung, kommt es zu einer Betriebsaufgabe, bei der die Immobilien mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Der gemeine Wert ist nun die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen bei den Vermietungseinkünften nach dem Wegfall der gewerblichen Prägung. Ändert sich der Ansatz des gemeinen Wertes aufgrund eines Einspruchs oder einer Klage, können die Bescheide der Folgejahre geändert werden, so dass die Abschreibungen in den Folgejahren an den geänderten gemeinen Wert angepasst werden.
Übernimmt ein Arzt im Wege der Vertretung einen ärztlichen Notfalldienst, so ist das Entgelt, das der Arzt für seine Vertretung bekommt, als ärztliche Heilbehandlung umsatzsteuerfrei. Auch das Entgelt, das er im Fall der Behandlung eines Notfallpatienten für seine Heilbehandlung berechnet, ist umsatzsteuerfrei.