Aufwendungen für Bestattungsvorsorge nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar
Die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine eigene künftige Bestattung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Denn es fehlt für den Abschluss eines sog. Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags an der Außergewöhnlichkeit sowie an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen.