Aufteilung eines Kaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie
Der Kaufpreis für eine denkmalgeschützte Immobilie, die vermietet wird, ist auf den nicht abschreibbaren Grund und Boden sowie auf das abschreibbare Gebäude aufzuteilen. Der Denkmalschutz für das Gebäude führt nicht zu einer unendlichen Restnutzungsdauer des Gebäudes, so dass der Kaufpreis allein dem Gebäude zuzurechnen wäre.