Differenzbesteuerung bei einem Gebrauchtwagenhändler
Ein Gebrauchtwagenhändler kann seine Umsätze nicht der Differenzbesteuerung unterwerfen, wenn er nicht nachweist, dass er die Kfz von einer Privatperson, einem Kleinunternehmer oder von einem Unternehmer, der seinerseits die Differenzbesteuerung angewendet hat, erworben hat. Auf Vertrauensschutz kann er sich nur berufen, wenn er bei Erwerb der gebrauchten Kfz gutgläubig gewesen ist und alle Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass er sich nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt.