Umsatzsteuerliche Bescheinigung für Bildungsleistungen
Die bayerische Finanzverwaltung erkennt die vor dem 1.1.2025 ausgestellten Bescheinigungen für Bildungsleistungen auch nach der neuen umsatzsteuerlichen Rechtslage an. Bildungseinrichtungen müssen daher keine neuen Bescheinigungen beantragen, um sich auf die Umsatzsteuerfreiheit für Bildungsleistungen stützen zu können.