Umsatzsteuer: Aufteilung des Entgelts eines Hamburger-Sparmenüs
Bietet der Betreiber eines Imbissrestaurants ein sog. Sparmenü zum Mitnehmen an, das aus Fast Food und einem Getränk besteht, muss das Entgelt aufgeteilt werden, da das Getränk einem Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegt, während für das Fast-Food zum Mitnehmen nur ein Umsatzsteuersatz von 7 % gilt. Diese Aufteilung kann nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise erfolgen.