Verspätete Versteuerung von Umsätzen bei der Umsatzsteuer
Versteuert ein Unternehmer seine Umsätze zu Unrecht jeweils erst ein Jahr später, wenn er das Entgelt vereinnahmt, und nicht bereits in dem Jahr, in dem er seine Leistung erbracht hat, kann er die erklärungsgemäß ergangene Umsatzsteuerfestsetzung anfechten, um die zeitlich zutreffende Zuordnung der Umsätze zu bewirken. Der Erfolg seiner Anfechtung ist nicht davon abhängig, dass das Finanzamt die Umsatzsteuerfestsetzung für das Vorjahr noch ändern kann.