Keine Steuerfreiheit einer Corona-Sonderzahlung bei Ersetzung des Urlaubsgelds
Die gesetzliche Steuerfreiheit einer Corona-Sonderzahlung für Arbeitnehmer setzt voraus, dass die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Hieran fehlt es, wenn die Corona-Sonderzahlung anstelle des vertraglich zugesicherten Urlaubsgelds geleistet wird.