Betriebsausgaben: Wie man „vergessene“ Aufwendungen doch noch abziehen kann

Das ist Ihnen sicherlich auch schon passiert: Der Steuerberater hat die Einnahmenüberschussrechnung erstellt. Die Steuererklärung ist beim Finanzamt eingereicht worden und es liegt sogar schon ein bestandskräftiger Steuerbescheid vor. Ein Einspruch oder Änderungsantrag ist nicht mehr möglich. Und jetzt stellen Sie fest, dass Sie diverse Ausgaben für die Praxis einfach „vergessen“ haben. Geht da noch was?

Eigentlich nicht. Ärzte ermitteln ihren Praxisgewinn in der Regel durch Einnahmenüberschussrechnung. Hier gilt das Zu- und Abflussprinzip. Das bedeutet: Ausgaben sind in dem Jahr steuerlich abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden. Der Arzt kann also Ausgaben, die er in einem Jahr „vergessen“ hat, nicht einfach im nächsten Jahr nachträglich steuerlich geltend machen.

Aber so leicht sollten Sie nicht aufgeben: Weisen Sie das Finanzamt auf zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) hin (BFH v. 30.06.2005 – IV R 20/04, BStBl II 2005 S. 758; BFH v. 16.03.2013 – III R 54/12, BFH/NV 2013 S. 1916). Danach können „vergessene“ Betriebsausgaben mit einem späteren Gewinn aus der Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsguts verrechnet werden.

Beispiel: Der Arzt hat vergessen, Ausgaben für den Einkauf von Verbandsmaterial über 2.000 € im Jahr 01 steuerlich geltend zu machen. Für das Jahr 01 ist nichts mehr möglich. Er kann aber diese Ausgaben im nächsten Jahr 02 beim Verbrauch des Verbandsmaterials von dem vereinnahmten Honorar abziehen. Die Ausgaben für Praxismaterial sind so steuerlich nicht endgültig verloren.